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Unsere Satzung:
Pro Mutter & Kind e.V., Rilkestraße 3 88427 Bad Schussenried
Satzung
§ 1 Name des Vereines
Der Verein führt den Namen " Pro Mutter & Kind e.V." . Der Sitz des Vereines ist
88427 Bad Schussenried.
§ 2 Zweck des Vereines
a) Der Verein soll rechtsfähig werden durch Eintragung im Registergericht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" .
b) Der Verein beabsichtigt die Gemeinnützigkeit gem. 52 der geltenden Abgabenordnung zu beantragen und mit der Begründung herbeizuführen, dass nach Abs. 2, Ziffer 2 gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, vor allem im Bereich des "öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens" .
c) Im Einzelnen ist der Zweck des Vereines:
Die Unterstützung hilfsbedürftiger Mütter, Väter und Kinder (Familien), die in Folge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und/oder deren wirtschaftliche Situation aus besonderen gründen zu einer Notlage geworden ist.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Finanzielle Unterstützung und/oder Sachzuwendungen
2. Beratung für ambulante und stationäre Behandlungsmaßnahmen
3. Hilfen bei nötigen Kontakten mit Behörden, Kostenträgern, Selbsthilfegruppen/sowie Stellen aller Art.
4. Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Plätze in stationären Einrichtungen
5. Qualitätsprüfung von empfohlenen Einrichtungen
6. Nachbetreuung nach stationären Maßnahmen
7. Mittlerrolle zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern
8. Förderung von Forschungsprojekten im Gesundheitsbereich
9. Durchführung von Öffentlichkeits-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit, z.B. durch Schulungen und Seminarveranstaltungen
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereines unterstützt. Über den Eintritt entscheidet der Vorstand.
a) ordentliche Mitglieder setzen sich für die Ziele und den Zweck des Vereins ein. Sie haben Wahl und Stimmrecht.
b) Außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden. Sie unterstützen den Verein finanziell und durch aktive Unterstützung im Einzelfall. Sie haben Antrags- und Rederecht, jedoch kein Wahlrecht.
2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
3) Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des laufenden Quartals gültig.
4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Rechnungslegung statt, jedoch spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres. Sie wird schriftlich, mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit es sich um eine Zweckänderung handelt, siehe § 11.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Kassenprüfberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Funktionsträger für 2 Jahre
4. Beschlussfassung über Anträge
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so ist seine Vertretung durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied möglich.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer, der eine Niederschrift der Versammlung erstellt und unterzeichnet.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die Tagesordnung und die Einladung muss mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich bekannt gegeben werden.
§ Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vom Vorstand oder seinem Stellvertreter vertreten. Beide sind einzelvertretungsbefugt. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können in Sitzungsprotokollen festgehalten werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
§ 10 Der Beirat
Der Vorstand beruft Personen in den Beirat, die die Zielsetzung des Vereines unterstützen. Dies müssen nicht Mitglieder sein . Die Mitglieder des Beirates haben je nach Bedarf die Aufgabe den verein bei seiner Aufgabe zu beraten und zu unterstützen.
§ 11 Zweckänderung
Zweckänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereines. Wird die erforderliche Mehrheit nach Abhalten der ersten Versammlung nicht erreicht , so gilt bei gleicher Tagesordnung für die folgende Versammlung die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder als beschlussfähig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das:
Deutsche Müttergenesungswerk (MG) Elly - Heuß - Knapp - Stiftung , Postfach 1260, 90544 Stein
Kempten, den 15. November 2001
Unterschriften der Gründungsmitglieder
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